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Rechtsanwälte in Schottland

Solicitors/Advocates Das schottische Rechtssystem kennt zwei Arten von Rechtsanwälten, die Solicitors und die Advocates. Der Solicitor ist der Rechtsberater und die Kontaktperson des Rechtsuchenden. Er übt eine prozessvorbereitende und rechtsberatende Tätigkeit aus und ist zur Prozessvertretung in Zivilsachen nur vor den „Sheriff Courts“ (vergleichbar: Amtsgerichte) berechtigt. Die „Sheriff Courts“ sind als Eingangsgericht in Zivilsachen bis zu einem Streitwert von 1500 Pfund ausschließlich zuständig, bei höheren Streitwerten wahlweise das „Sheriff Court“ oder das „Court of Session“ in Edinburgh. Zur Vertretung vor dem „Court of Session“ beauftragt der Solicitor den Advocate als Prozessanwalt. In gerichtlichen Verfahren darf der Advocate den Prozessauftrag nur von einem Solicitor und nicht unmittelbar vom Mandanten entgegennehmen. Die Solicitors sind Mitglieder der „Law Society“ (Rechtsanwaltskammer), Advocates der „Faculty of Advocates“, die auch für Beschwerden zuständig sind. Weitergehende Regelungen über die örtliche, sachliche und instanzielle Zuständigkeit der Rechtsanwälte bestehen nicht. Anwalts-/Notarzwang: Für natürliche Personen besteht weder in Zivil- noch in Strafverfahren Anwaltszwang. Juristische Personen müssen sich durch einen Solicitor oder Advocate (siehe oben) vertreten lassen. Einen Notarzwang kennt das schottische Recht nicht. Die Aufgaben des Notars werden im Regelfall durch die Solicitors wahrgenommen, die gegen eine Gebühr insoweit zugelassen werden. Prozesskostenhilfe: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe (legal aid) setzt die Einhaltung bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen voraus. Übersteigt das verfügbare Jahreseinkommen 6.350 Pfund oder ein Vermögensgegenstand den Wert von 6.150 Pfund, scheidet Prozesskostenhilfe aus. In Strafverfahren hat der Beschuldigte – soweit er inhaftiert ist – auch ohne Antrag Anspruch auf eine kostenlose Beratung durch den „Duty Solicitor“, d.h. den Pflichtverteidiger. Anwaltsgebühren: Gesetzliche Gebührenregelungen bestehen nicht. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem zeitlichen Aufwand und werden frei vereinbart, wobei der Stundensatz um 150,-- Pfund und darüber liegt. Die Höhe des Stundensatzes sollte daher vor Beauftragung vereinbart werden. Gebühren-/Kostentragung: Im Gerichtsverfahren hat die unterliegende Partei grundsätzlich die gesamten Gerichtskosten und die Anwaltskosten der obsiegenden Partei – allerdings anteilig - zu tragen. Die jeweilige Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem Verlauf des Verfahrens. Rechtsanwaltskammern:

The Law Society of Scotland (Solicitors) Law Society`s Hall, 26 Drumsheugh Gardens, Edinburgh, EH3 7YR P.O. Box 75, Edinburgh, EH3 7YR The Faculty of Advocates Parliament House, Edinburgh, EH1 1RF


Matthias W. Kroll, LL.M.

kroll@nkr-hamburg.de

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