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Castle Schottland

MITGLIEDSCHAFT

Mitgliedschaft: Angebot

MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft in der DSJUV richtet sich an diejenigen Personen oder Personengemeinschaften, die ein besonderes Interesse am schottischen Recht haben und durch ihr Studium oder ihre berufliche Betätigung mit dem schottischen Recht verbunden sind.


​Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Satzung der DSJUV.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr:


Einzelpersonen: EUR 60,00
Studenten/Referendare: EUR 30,00
Juristische Personen: EUR 200,00

Wenn Sie Mitglied der DSJUV werden möchten, senden Sie bitte eine Mail an kroll@nkr-hamburg.de

SATZUNG

Satzung der

Deutsch-Schottischen

Juristen- und

Wirtschaftsvereinigung e.V.

 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
Der Verein trägt den Namen Deutsch-Schottische Juristen- und Wirtschaftsvereinigung e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, insbesondere deutscher Juristen und Wirtschaftswissenschaftler und anderer Interessierter auf dem Gebiet des schottischen Rechts und der schottischen Wirtschaft sowie die Förderung schottischer Juristen und Wirtschaftswissenschaftler und anderer Interessierter auf dem Gebiet des deutschen Rechts und der deutschen Wirtschaft.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vermittlung der Kenntnis des Rechts sowie der wirtschaftlichen und politischen Zusammenhänge  Schottlands und der Bundesrepublik Deutschland durch Veröffentlichungen, Vorträge und andere Veranstaltungen sowie durch Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten über Fragen, die für die Juristen und Wirtschaftswissenschaftler beider Länder von Bedeutung sind, und durch Förderung des Austausches von Juristen udn Wirtschaftswissenschaftlern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
 
§ 3 Vereinsmittel
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die für das schottische Recht, die schottische Wirtschafts und/oder das politische System Schottlands ein besonderes Interesse haben.
Die Mitglieder sollen das erste juristische Staatsexamen, eine juristische oder witschaftswissenschaftliche Bachelor- oder Masterprüfung abgelegt haben oder anstreben. Ausländische Mitglieder sollen eine vergleichbare Qualifikation haben. Juristische Personen, deren Organe und/oder Gesellschafter die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllen, können ebenfalls Mitglied des Vereins werden.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen.
 
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge
 
Die Mitglieder –ausgenommen Ehrenmitglieder – sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird.
 
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft in dem Verein erlischt
 
- durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird;
- durch Ausschluss, der bei einem Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand beschlossen werden kann, das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen;
- durch Beschluss des Vorstandes, mit dem festgestellt wird, dass ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und es den Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht entrichtet hat.
 
§ 7 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Eine zweite, mit gleicher Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für ein Jahr. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen, prüft und genehmigt die Jahresabrechnung und entlastet den Vorstand.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens von 10 Prozent der Mitglieder. Das Stimmrecht kann schriftlich ausgeübt bzw. durch schriftliche Vollmacht auf anwesende Mitglieder übertragen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
 
 
§ 8 Vorstand
 
Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes weitere Vorstandsmitglieder wählen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl durchzuführen, falls diese nicht vor Ablauf erfolgt ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder; schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen; mindestens zwei Vorstandsmitglieder können seine Einberufung verlangen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden, durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten.
 
 
§ 9 Beirat
 
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Beirat bestimmen, der den Vorstand unterstützt und berät.
 
 
§ 10 Auflösung des Vereins
 
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und Vollmacht zur Regelung des Aktivvermögens und zur Begleichung der Schulden erhalten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach Abs. 1.
 
Hamburg, den 10. Oktober 2008; geändert durch satzungsändernde Beschlussfassung am 12. September 2012

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