Im Nachgang zu der Mitgliederversammlung wird ab 20.00 Herr Prof. Dr. Phillip Hellwege M.Jur. (Oxford), Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Rechtsgeschichte an der Universität Augsburg einen Vortrag zu folgendem Thema halten:
„Das schottische Recht und der Common Frame of Reference“.
Der Referent:
Prof. Dr. Phillip Hellwege M.Jur. (Oxford) ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Rechtsgeschichte an der Universität Augsburg. Professor Hellwege war von 2003 bis 2010 wissenschaftlicher Referent am Max – Planck – Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg und hat zum Thema „Die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge als einheitliches Problem. Deutsches, englisches und schottisches Recht in historisch – vergleichender Perspektive“ promoviert. Er ist ein ausgewiesener Experte im deutsch – schottischen Rechtsvergleich. Das Europäische Privatrecht steht im Blick der Forschung des Lehrstuhls von Herrn Professor Hellwege. So hat Herr Hellwege Beiträge zu dem von Reinhard Zimmermann, Jürgen Basedow und Klaus J. Hopt herausgegebenen Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts verfaßt. Es erschien 2009 bei Mohr Siebeck. Zur Zeit ist eine englische Bearbeitung in Vorbereitung, die bei Oxford University Press erscheinen wird. Zudem ist Phillip Hellwege Mitglied in einer von Stefan Vogenauer (Oxford University) und Gerhard Dannemann (Humboldt-Universität Berlin) initiierten deutsch-englischen Forschergruppe, die ausgewählte Materien des Draft Common Frame of Reference kritisch beleuchtet. Phillip Hellwege bearbeitet dabei zusammen mit Lucinda Miller (University College London) das AGB-Recht. Der “Common Frame of Reference”
Nach dem jedenfalls vorläufig gescheiterten Versuch einer Verfassungsgebung für Europa ist die Umsetzung des Aktionsplans für ein kohärenteres europäisches Vertragsrecht ein zweites juristisches Großprojekt, in das die Europäische Union erhebliches Prestige und erhebliche Ressourcen investiert. Aktuell geht es dabei um die Erarbeitung eines „Gemeinsamen Referenzrahmens" (Common Frame of Reference). Der besondere Charme dieses neuartigen Begriffs besteht darin, dass niemand genau weiß, was sich dahinter verbirgt. Vertreter der Europäischen Kommission betonen neuerdings immer wieder, dass eine Kodifikation des europäischen Vertragsrechts nicht beabsichtigt sei; und der eine Zeitlang propagierte Gedanke eines „optionalen Instruments", das auf der Grundlage des Gemeinsamen Referenzrahmens erlassen werden könnte, ist denn auch in der offiziellen Rhetorik sehr stark in den Hintergrund gerückt. Andererseits ist aber der von der Europäischen Kommission im Jahre 2004 skizzierte Inhalt eines Gemeinsamen Referenzrahmens in seinem Hauptteil einem Vertragsrechtsgesetzbuch zum Verwechseln ähnlich. Mit der Ausarbeitung des Gemeinsamen Referenzrahmens ist inzwischen ein von der Europäischen Union koordiniertes „Forschungsnetzwerk" befasst, in dessen Zentrum die Study Group on a European Civil Code (Study Group) und die European Research Group on Existing EC Private Law (Acquis Group) stehen. Doch wie immer der Zuschnitt des Gemeinsamen Referenzrahmens letztlich ausfallen wird, es kann kein Zweifel bestehen, dass dieser das derzeit wohl interessanteste und potentiell folgenreichste Projekt der Europäischen Union auf dem Gebiet des Privatrechts darstellt. Quelle: http://www.mpipriv.de/ww/de/pub/forschung/forschungsarbeit/europ_isches_und_universelles_/vertragsrecht/quo_vadis_cfr.cfm
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